Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 23.11.2023, 11:03 (vor 158 Tagen) @ Babel

Hallo babel,

auch bei den anderen Personengruppen, die Du genannt hast, musst Du regelmäßig prüfen, auf welcher Grundlage sie ihre Tätigkeit ausüben und wie ihre Beschäftigung konkret ausgestaltet ist.

So gehören zB Rehabilitanden nicht nur nach Meinung von Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 13 regelmäßig zum Kreis der aktiv Wahlberechtigten.

Rehabilitanden können dabei zB auch Personen sein, die im Rahmen der Eingliederungshilfe LTA-Leistungen gem. § 102 Abs. 1 SGB IX erhalten und auf dieser Grundlage bei Euch eine Maßnahme absolvieren.
Auch Beschäftigte im Rahmen von ausgelagerten Arbeitsplätzen der sog. "betriebsintegrierten Beschäftigung" gem. § 219 SGB IX wären im Beschäftigungsbetrieb idR als Wahlberechtigt anzusehen.

Und wenn dann die Grundlage der Beschäftigung keine Wahlberechtigung hergibt, kann immer noch die Art der Beschäftigung und die Rahmenbedingungen wie zB Weisungsgebundenheit, Fremdbestimmung, persönliche Abhängigkeit zu einer Beschäftigung iSd § 177 Abs. 2 führen.

Rechtlich klären könntest du diese Probleme auch außerhalb von Wahlterminen, falls Du nach Deiner Rechnung den Schwellenwert des § 179 Abs. 4 Satz 1 überschreitest. Wenn Du dann die Vollfreistellung verlangst und der AG diese Vollfreistellung dann aufgrund einer anderen Definition das Überschreiten des Schwellenwertes verneint, steht Dir dann der Weg zum ArbG offen, um diese Statusfragen der diversen Beschäftigtengruppen in Deiner "Werkstatt" rechtlich würdigen zu lassen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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