Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV (Wahlen)
Zumindest für den Berufsbildungsbereich (berufliche Rehabilitanden) welcher formell nicht Teil der WfbM ist, aber irgendwie an dieser angegliedert, hat man eine Vertretungsregelung in §4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO):
(3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.
Als bemerkenswert ist dabei anzusehen, das die beruflichen Rehabilitanden, insofern sie keine eigene Vertretung nach § 52 SGB IX wählen, vom Werkstattrat vertreten werden, obwohl sie für diesen nicht wahlberechtigt sind. Damit ist die SBV außen vor, wobei ich dies inhaltlich nicht für sinnvoll halte, wenn ich unseren Werkstattrat vor Augen habe.
Gruß
Phönix