Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV (Wahlen)

Phönix, NRW, Friday, 24.11.2023, 05:30 (vor 157 Tagen) @ Babel

Betrachte es einfach mit gesundem Menschenverstand, denn die von dir aufgezählten Gruppen sind alles Kunden eurer gemeinnützigen GmbH und damit nicht Teil des Betriebes und damit auch nicht wahlberechtigt.

Für jeden dieser Kunden wird es einen Kostenträger geben, der für die Maßnahme, für die Beschäftigung in eurer Werkstatt, für die Tagesstrukturierung, für die Dienstleistung die ihr erbringt einen Betrag an eure gemeinnützigen GmbH entrichtet.

Hilfreich ist hier auch § 156 SGB IX Begriff des Arbeitsplatzes und § 49 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und dann betrachte die Aufgaben der SBV aus § 178 SGB IX.

Selbst bin ich SBV bei einem Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche, welcher Träger verschiedener Einrichtungen der Behindertenhilfe ist, wie z.B. Wohnheime und WfbM. Meine Zuständigkeit beschränkt sich auf Mitarbeitende, welche auch so benannt sind.

Menschen mit Behinderung, welche einen Werkstattvertrag in der WfbM haben (z.B. Kostenträger Landschaftsverband), werden als "Beschäftigte" beschrieben, Menschen mit Behinderung, welche in einem Wohnheim untergebracht sind (z.B. Kostenträger Landschaftsverband) als "Bewohner", Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Bildung (Kostenträger z.B. die AfA) als "Maßnahmeteilnehmer" und dies sind alles keine Mitarbeitende in der Zuständigkeit der SBV! :-)

Gruss
Phönix


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