Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV (Wahlen)
Selbsterklärend?
„Selbsterklärend“ ist da nichts – jdfs. nicht für die diskutierten betriebsintegrierten Beschäftigten aus WfbM und selbstverständlich für „Ein-Euro-Jobber“. Diese haben grds. Wahlrecht ab dem ersten Tag:
Dass das „Arbeitnehmer“ i.S.d. BetrVG seien hat in diesem Thread niemand behauptet. Hier gibts 19x Rechtsprechung zu § 36 SGB IX a.F. (darunter BAG 16.04.2003 - 7 ABR 27/02 – mit einer BAG-PM zur Sprungrechtsbeschwerde, dazu Stather AiB 7/2004 Seite 446-448).
Leitsatz
Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 95 SGB IX auch die Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden wahrzunehmen. § 36 SGB IX a.F. steht dem nicht entgegen.
Und dass auch diese „zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter“ gewählt hätten, wie von Dir in dem Zitat dieses § 52 SGB IX n.F. unterstellt, das hat Bernd übrigens nirgends behauptet, oder? Bernd hat nicht erklärt, dass „besondere Vertreter“ gewählt wurden.
Da keine WfbM, gibts auch keinen Werkstattrat
Gruß,
Cebulon