Art der Angabe der Behinderung bei Bewerbung (Einstellung)
und man anklicken kann "Behinderung ja / nein / keine Angabe.
Hallo Sprotte,
m.E. dilettantisch, da es um Schwerbehinderung und Gleichstellung geht etwa bei dem § 165 SGB IX und nicht um bloße „Behinderung“ im SGB IX Teil 3. Im Übrigen halte ich eine solche Online-Befragung per Bewerbertool nach tätigkeitsneutraler Behinderung für offensichtlich illegal und für diskriminierend. Da ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis Bewerber:innen Entschädigung einklagen beim Arbeitsgericht wegen absolut diskriminierender Befragung.
Eine Pflicht zur Offenbarung einer Schwerbehinderung schon bei einer Bewerbung besteht grundsätzlich nicht, ebenso wenig wie ein grds. Fragerecht des Arbeitgebers (BAG, 18.09.2014, 8 AZR 759/13)
Ebenso schon BAG, 13.10.2011, 8 AZR 608/10, wonach gerade die Nachfrage nach einer tätigkeitsneutralen Schwerbehinderung ein Indiz für eine unmittelbare oder mittelbare Verfahrensdiskriminierung sein kann.
Gruß,
Cebulon