Art der Angabe der Behinderung bei Bewerbung (Einstellung)

WoBi, Thursday, 04.01.2024, 22:31 (vor 115 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Der AG kann allerdings im Laufe des Verfahrens die Vorlage eines einen amtlichen Nachweises (Kopie des Sb-Ausweises oder Bescheid der AA) verlangen.

Wichtig ist bei "im Laufe des Verfahrens", dass dies keine Voraussetzung für die Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 165 SGB IX selbst ist.
Ein öffentliche Arbeitgeber kann nicht erst die Vorlage eines Nachweises der Behinderung verlangen / nachfordern, um nach Zugang des Nachweises die Unterrichtung der SBV und PR durchzuführen oder die (zwingende) Einladung zu einem Vorstellungsgespräch davon abhängig machen.
Der Bewerber / Die Bewerberin hat durch die Markierung ggf. mit Auswahl des GdB im Bewerbungstool die gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers ausgelöst.
Zumal ein Bewerbungsanschreiben (zur Nennung der SB-Eigenschaften) häufig durch Bewerbungstools nicht unterstützt werden.
Dies wird z.B. durch die Bezeichnungen / Auswahl zum Hochladen der Dokumente bzw. Erklärungen deutlich. Ein Schelm der dabei Böses vermutet, um eine wirksame Mitteilung der SB-Eigenschaften zu verhindern. Der Lebenslauf soll zur Arbeitsvereinfachung sowieso direkt im Bewerbungstool erfasst werden, damit auch dieser als Anlage entfällt, um dort eine rechtswirksame Mitteilung der SB-Eigenschaft zu erlangen.

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Gruß
Wolfgang


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