Art der Angabe der Behinderung bei Bewerbung (Einstellung)
Hallo,
das mag ja alles so zutreffen: Spätestens in der Einladung sollte aber ausdrücklich ein Nachweis für die behauptete Schwerbehinderung angefordert werden. Erscheint dieser Bewerber, der Schwerbehinderung oder Gleichstellung geltend macht, dann dennoch ohne Nachweis, dann kann er m.E. wieder weggeschickt werden – ohne Vorstellung: Denn wer sich auf etwas beruft, der muss das letztlich auch nachweisen laut allgemeinen Grundsätzen der Beweislast. Die bloße Zusicherung der Gleichstellung reicht bspw. nicht lt. BAG vom 27.01.2011 – 8 AZR 580/09 - weil nicht gleichwertig mit Bewilligung einer Gleichstellung.
Da hat die Bundesagentur den Behinderten jahrelang einen „Bärendienst“ erwiesen – und schwer versagt.
So schon BAG, 18.11.2008 – 9 AZR 643/07, wonach eine Zusicherung nicht eine bewilligte Gleichstellung ersetzt: Dennoch hat diese Bundesagentur erst 2017 ihre unsägliche Zusicherungspraxis gegen den Willen behinderter Arbeitsloser endlich eingestellt. Profitiert davon hat nur diese BA: Denn diese „Zusicherungen“ erscheinen im Gegensatz zu „Bewilligungen“ nicht in ihrer Arbeitslosenstatistik sbM. So wurde dann diese Statistik jahrelang aufgehübscht bzw. amtl. „verzerrt“. So auch LAG Hamm, 09.06.2016, 15 Sa 131/16, zur Nichterweislichkeit. Vgl. auch BSG, 06.01.2009, B 11a AL 47/07 R, entgegen Vorinstanzen zur rechtswidrigen Praxis der Bundesagentur für Arbeit: Die schräge und pauschale Ansicht des LSG Hessen, 11.07.2007, L 7 AL 61/06, und LSG Hamburg, 07.09.2011 - L 2 AL 5/09, wonach eine Zusicherung für den Behinderten „eine wesentlich bessere Möglichkeit“ biete, ist einfach nur grober Ermessensfehlgebrauch, Unterstellung sowie Desinformation, da offensichtl. nicht gleichwertig mit Bewilligung z.B. im Bewerbungsverfahren allgemein sowie speziell im öffentlichen Dienst für Vorstellung gemäß § 165 Satz 3 SGB IX, weil nicht erfasst.
Gruß,
Cebulon