Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung? (AGG)

spid, Tuesday, 09.04.2024, 21:21 (vor 20 Tagen)

Hallo,

bei uns hatten sich vor Kurzem auf zwei Stellenausschreibungen zwei Ehemalige beworben. Beide SB.

Einer war bis vor 2 Jahren bei uns und dem wurde in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt.

Ein anderer war bis vor drei Monaten bei uns für eigentlich knapp zwei Jahre befristet angestellt. Da dieser befristete AV aufgrund des Befristungsgrunds unwirksam war und eigentlich unbefristet gewesen wäre, trennte man sich einvernehmlich unter Abschluss eines Aufhebungsvertrags und Zahlung einer Abfindung. Der wollte dort, wo er war eh nicht mehr arbeiten, weil er dort gemobbt wurde, und interne Bewerbungen führten nicht zum Erfolg.

Jetzt hat man beide nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil man es so begründet, dass man sie nicht wegen ihrer SB nicht eingeladen und somit diskriminiert hat, sondern weil man eben entsprechende Erfahrungen mit diesen Ehemaligen hat.

Dürfen solche Erfahrungen die Pflicht zur Einladung "übertrumpfen" oder muss man auf jeden Fall einladen?

Danke.

Gruß


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