Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung? (AGG)

Scheeks, im MTK, Thursday, 11.04.2024, 09:23 (vor 18 Tagen) @ spid

Das war damals eine allgemeine Frage.
Gestern habe ich bzgl. zwei konkreter Fälle gefragt.

Die beiden konkreten Fälle unterliegen doch aber auch der allgemeinen Rechtsprechung und in deinem Falle dem § 165 SGB IX?!
Die Antwort vom Februar und der dort dort gennnte Paragraf beantworten also deine aktuelle Frage schon umfassend: Wenn nicht offensichtlich ungeeignet, weil geforderte Qualifikationen gemäß Stellenausschreibung fehlen, dann zwingend einzuladen. Punkt.

Und die SBV wie auch der PR sind so oder so zu informieren, und zwar "unmittelbar nach Eingang" der Bewerbungen, also lange bevor man überlegt, ob man die schwerbehinderten Bewerber einladen muss. Siehe § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX

Deine aktuellen konkreten Fälle wie auch alle künftigen stehen doch in keiner Weise außerhalb dieser Rechtsprechung, so dass du eine klare Richtschnur zum beurteilen hast, die bis zu einer eventuellen künftigen gravierenden Änderung des geltenden Rechts anwendbar ist. Aber das würdest du auch mitkriegen, dafür gibts ja Seminare für SBVen ... ;-)

Ob die Menschen zuvor schon bei euch beschäftigt waren, ist für die Einladung irrelevant. Zu beachten sind die Vorbeschäftigungszeiten hingegen, wenn die neue Stelle sachgrundlos befristet werden soll ... von eventuellen weiteren Spezialitäten im Personalvertretungsrecht mal abgesehen.
In den PersVG kenne ich mich nicht aus, da ich im BetrVG unterwegs bin :-)


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