Antwort auf Widerspruch bei Inklusionsamt macht SBV erst einmal sprachlos (Kündigung)
Hallo,
ein SB wurde in der Probezeit gekündigt, ohne dass ein Präventionsverfahren eingeleitet wurde. Wir wiesen auf die Urteile des EUGH und des ArbG Köln hin.
Die Antwort vom Inklusionsamt liest sich so:
"Wir teilen Ihnen mit, dass der EUGH davon ausgeht, dass ein Schwerbehinderter auch schon während der Probezeit einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX hat und auch der AG verpflichtet ist, bei behinderungsbedingten Schwierigkeiten ein Präventionsverfahren nach § 1678 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Durch dieses Urteil des EUGH wird die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aber nicht berührt. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. Daran ändert auch die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Köln nichts, das dürfte vielmehr selbst davon ausgehen, dass hier zwei unterschiedliche Fragestellungen betroffen sind, da es wie folgt ausführt:
"Der Umstand, dass für die Kündigung Schwerbehinderter eine Beteiligung des Integrationsamts gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX erst nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses notwendig ist, rechtfertigt weder ein Rückschluss darauf, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung für das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ebenso gewollt und dies nur versehentlich nicht in den Gesetzestext aufgenommen hat, noch kann angenommen werden, dass der mit § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verfolgte Gesetzeszweck auch und in gleicher Weise im Rahmen von § 167 Abs. 1 SGB IX verfolgt wurde. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers der durch § 168 SGB IX bewirkte Schutz vor Kündigungen (entsprechend der in § 1 Abs. 1 KSchG getroffenen Konkordanz-Entscheidung) erst nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses eintreten soll, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber die besonderen Pflichten zum Schutz und der Teilhabe Schwerbehinderter ebenso für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses aussetzen wollte (ebenso: LPK-SGB IX/Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 167 Rn. 12). Andere Schutz- und Nebenpflichten des Arbeitgebers – wie etwa diejenigen nach § 164 Abs. 2 und 4 SGB IX sowie nach § 167 Abs. 2 SGB IX setzen nicht die Absolvierung einer „Wartefrist“ voraus."
Da das Beschäftigungsverhältnis erst zwei Monate bestand, liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IC nicht vor. Wir bitten Sie Ihren Widerspruch bis 30.06.2024 zurückzunehmen."
Auf das Urteil vom OVG des Saarlandes - vom 15.07.2021 - 2 A 42/21, dass im Widerspruch auch erwähnt wurde, wurde nicht geantwortet.
In diesem Schreiben steht keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Was haltet Ihr davon?
Hier besteht erst einmal Sprachlosigkeit, da das Schreiben wieder mal ein Beispiel dafür ist, dass es sich Inklusionsämter leider doch immer mal zu leicht machen ...
LG