Antwort auf Widerspruch bei Inklusionsamt macht SBV erst einmal sprachlos (Kündigung)

MatthiasNRW, Friday, 14.06.2024, 20:36 (vor 150 Tagen) @ pikdame

Hallo,

Ich verstehe allerdings nicht, wieso das Amt nicht auf die Angabe des OVG-Urteils geantwortet hat und der Widerspruch zurückgenommen werden soll. Liest sich für mich so, dass das Amt aus der Sache nur unbeschadet rauskommen will.

nein, das Inklusionsamt ermöglicht angesichts mangelnder Erfolgsaussichten des Widerspruches lediglich charmant den gesichtswahrenden Ausweg, nachdem die Rechtslage erläutert wurde. Die Rechtslage ist eindeutig und der OVG Beschluss nicht einschlägig, da er sich mit dem Aspekt einer Probezeitkündigung überhaupt nicht auseinandersetzt.

Adressat sollte hier nicht das Inklusionsamt sein, das ein Negativattest ausgestellt hat, sondern eher das Arbeitsgericht. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des ArbG Köln (Urteil vom 20.Dezember 2023, Az. 18 Ca 3954/23) könnte ggf. die Feststellung getroffen werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung beendet wurde. Das ändert aber nichts daran, dass eine Zustimmung des Inklusionsamtes nicht erforderlich war.

Ich habe mir deine älteren Beiträge angesehen und du hast einige Antworten erhalten, leider nicht "Kein Sonderkündigungsschutz in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung". Dein Engagement in allen Ehren, vielleicht wäre ein Seminar zum Thema Sonderkündigunggschutz sinnvoll. Regelmäßig werden darin die Voraussetzungen besprochen sowie die möglichen rechtlichen Wege nach einer Zustimmung des Inklusionsamtes und/oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

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Gruß
Matthias


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