Antwort auf Widerspruch bei Inklusionsamt macht SBV erst einmal sprachlos (Kündigung)
Absolut richtig. Denn Integrationsamt ist offensichtlich überhaupt nicht zuständig nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX für Kündigungsschutz in Wartezeit – folglich auch nicht Verwaltungsgerichte. Etwas anderes folgt auch nicht aus ArbG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 18 Ca 3954/23
Gruß,
Cebulon