Antwort auf Widerspruch bei Inklusionsamt macht SBV erst einmal sprachlos (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.06.2024, 16:10 (vor 185 Tagen) @ pikdame

Hallo,

ich verstehe Deine Aufregung nicht.
Der EuGH (Urt. v. 10.2.2022, Az. C-485/20 HR Rail) hat sich nicht zur Zulässigkeit einer Wartezeit beim Kündigungsschutz geäußert.

Er hat lediglich festgestellt, daß auch in einer evtl. Probezeit einen AG besondere Sorgfaltspflichten treffen, um eine Kündigung zu vermeiden.

Wenn aber die 6-monatige "Wartezeit" des § 173 SGB IX vom EuGH gar nicht grundsätzlich beanstandet wurde, ist es die logische Folge, daß das Integrationsamt formal gar nicht zuständig ist. Und wenn das IA nicht zuständig ist, hat es auch keinen Grund, eine Kündigung inhaltlich zu prüfen.

Ob der AG dann seinen durch den EuGH erweiterten Präventionspflichten ausreichend nachgekommen ist, kann daher allein Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens sein - eine Differenzierung, die auch das ArbG Köln im erwähnten Urteil so getroffen hat.

--
&Tschüß

Wolfgang


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