Hemmung SB-Eigenschaft durch Klage im Betrieb...??? (Allgemeines)
Soll ich dem MA raten, aufgrund der Hemmung darauf zu bestehen einen "verlängerten" SB-Ausweis anzufordern, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.
Solange ein Bescheid wegen Verfahrensschritten bzw. Rechtsbehelfen noch nicht rechtskräftig geworden ist, bleibt der alte Bescheid in Kraft gem. § 86a SGG. Der Schwerbehindertenausweis muss für voraussichtliche Dauer des Verfahrens verlängert werden.
Für verständige Versorgungsämter ist das i.d.R. eine Selbstverständlichkeit nach dem § 199 SGB IX: „am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides“. Siehe dazu auch VdK-Merkblatt und das ifb-Lexikon.
Gruß,
Cebulon