Widerspruch SBV gegen Einstellung nicht SB Bewerber (Einstellung)
Hallo Iris 22,
ein öffentlicher Arbeitgeber kann einen freien, freiwerden oder neu zu besetzenden Arbeitsplatz nur zur internen Besetzung ausschreiben, wenn zwingende Sachgründe dafür vorliegen.
Also prüfen ob belastbare Sachgründe dafür vorliegen. Hier könnte z.B. keine Planstelle / Haushaltsmittel angeführt werden.
Was nennt der Arbeitgeber als zwingenden Grund?
Die Besetzung eines nur intern ausgeschriebenen Arbeitsplatzes kann durch Versetzung oder Beförderung von Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Es wird dann z.B. unter Mitnahme der Planstelle die neue Tätigkeit ausgeführt.
Wenn eine Person dafür neu eingestellt wird, können keine Planstelle oder Haushaltsmittel kein zwingender Sachgrund mehr für für die Erforderlichkeit einer nur interne Ausschreibung sein.
Durch eine Einbeziehung von externen Bewerbern in das Auswahlverfahren wird eine nur interne Stellenausschreibung "geöffnet" und die Prüf- und Konsultationspflichten u.a. zur Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 SGB IX werden notwendig.
Durch die Anforderung "Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf" erfordert einen Start der Ausschreibung mit Anpassung des Bewerbungsendes.
Diese Verpflichtung ist zusätzlich in § 165 SGB IX vorgegeben mit:
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze".
Die angestrebte nur interne Besetzung durch die nur interne Ausschreibung ist erfolglos verlaufen, wenn eine externe Einstellung erfolgen soll.
Hinweis: Mit "nach einer erfolglosen Prüfung" wird Bezug genommen auf die Prüfpflicht in § 164 Abs. 1 SGB IX, mit der Verpflichtung zur Prüfung, ob bereits beschäftigte Menschen mit (Schwer-)Behinderung für den vakanten Arbeitsplatz geeignet sind, bevor eine Stellenausschreibung erfolgt.
Der PR und SBV sollten sich intensiver vor einer Stellenausschreibung einbringen und sich dabei auf die Beteiligungspflicht durch den Arbeitgeber bei der Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX berufen:
"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an."
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Gruß
Wolfgang