Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand (Allgemeines)
das ist schon mal richtig, aber hier spielt noch die §§36 u. 37 SGB VI eine wichtige Rolle:
§ 36
Altersrente für langjährig Versicherte
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
§ 37
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Die AVR Caritas regelt das in Anlage 1 XIV c: 2 Die Pflicht zur Rückzahlung entfällt, wenn z.B. ein Auflösungsvertrag geschlossen wird und die Voraussetzungen von §36 bzw. §37 vorliegen.