Das AGG und die Kirche (Kirche)
Mit § 154 (2) 4 SGB IX sollte wohl die Kirche auch da drunter fallen!
Soweit, so gut, so falsch:
Diese voreilige pauschale Mutmaßung ist falsch laut Rechtsprechung aller Instanzen (BAG, 25.01.2024, 8 AZR 318/22; nachgehend „Nichtannahmebeschluss“ BVerfG, 19.7.2024, 1 BvR 938/24) für Kirchenkreis Evangelische Kirche im Rheinland.
Religionsgemeinschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind keine „staatlichen“ Einrichtungen. Kirchen nehmen, wie der Name schon sagt, primär kirchliche Aufgaben wahr.
Gruß,
Cebulon