Das AGG und die Kirche (Kirche)
Wenn die Kirche i. R. d. Kirchenrechts sich selbst auf das SGB IX bezieht, dann fallen sie wohl auch da drunter…!?
Falsch – viel zu pauschale und nicht zwingende Unterstellung:
Kirchen haben jedenfalls nie behauptet, dass sie öffentliche Arbeitgeber i.S.d. § 165 SGB IX seien, bestätigt durchs Bundesverfassungsgericht 2024, welches die Klage nicht angenommen hat.
Für kirchliche Einrichtungen wie Caritas & Diakonie gilt das ohnehin nicht, soweit privatrechtl. organisiert (Prof. Dr. Joussen, LPK-SGB IX, § 154 Rn. 19) - ohne Personalrat, vgl. § 1 Absatz 2 BPersVG
Auch besteht keine kirchenrechtlich verbindliche Selbstbindung laut BAG vom 25.01.2024, 8 AZR 318/22, Rn. 38 – entgegen der Behauptung des Revisionsklägers in seiner Revision.
Gruß,
Cebulon