Beteiligung SBV während Antragsverfahren (Gleichstellung)

garda, Berlin, Wednesday, 26.02.2025, 11:09 (vor 75 Tagen) @ Peachy

Es gibt vom BAG ein Beschluss Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.1.2020, 7 ABR 18/18 u.a. bzgl. Beteiligung der SBV während des Antragsverfahrens.
Hier wird meist eine Beteiligung ausgeschlossen bei "Umsetzung".
Ich ging bis dato davon aus, dass die SBV allgemein beteiligt/angehört werden muss, da der Antrag ab Tag der Stellung (erstmal) gilt und der Mensch bereits ab Antragsstellung quasi gleichgestelltr ist (bis der entgültig beschieden ist)>
https://www.kanzlei-rinklin.de/2020/09/09/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-bei-gleichstellungsantrag/

Auf diese Ansicht haben sich viele SBV berufen, sie ist leider seit 2022 Geschichte, da eine SBV bereits in den ersten beiden Instanzen mit dieser Ansicht durchgefallen ist und gegen u. a. meinen Rat bedauerlicherweise dem schlechten Rat ihres Rechtsanwalts gefolgt ist zum BAG zu gehen. Beiden ist dabei entgangen, das

1. eine Schwerbehinderung bereits besteht und nur noch in Art und Umfang festgestellt werden müssen, weswegen z. B. offenkundige Behinderungen auch ohne SB-Ausweis beachtet werden müssen. Ein amputiertes Bein bringt immer mindestens GdB 50 die SB-Eigenschaft ist also anzuerkennen, während nicht offenkundiges Behinderungen nicht anzuerkennen ist.

2. zur Gleichstellung auch andere Bedingungen als GdB 30 oder 40 erfüllt sein müssen z. B. mindesten Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung (18 h/Woche) bzw. Arbeitssuche für mindestens diesen Umfang. Die Gleichstellung kann daher nicht automatisch erfolgen.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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