Beteiligung SBV während Antragsverfahren (Gleichstellung)
Hallo,
das hier
Aber es ist doch so, dass man 4 Wochen nach Antragstellung(Mitwirkungspflichten sind erfüllt) eine vorläufige Gleichstellungsfiktion hat, oder?
ist leider mehrfach FALSCH!
§ 173 Abs. 3 SGB IX begründet lediglich einen vorläufigen Kündigungsschutz, nicht aber weitergehende Rechte der Antragsteller*innen - schon gar nicht eine Gleichstellungsfiktion.
Außerdem beginnt der vorläufige Kündigungsschutz für erwerbstätige Menschen gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX 3 Wochen, wenn kein Gutachten notwendig ist.
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&Tschüß
Wolfgang