Beteiligung SBV während Antragsverfahren (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 26.02.2025, 14:00 (vor 289 Tagen) @ Luculus

Hallo,

das hier

Aber es ist doch so, dass man 4 Wochen nach Antragstellung(Mitwirkungspflichten sind erfüllt) eine vorläufige Gleichstellungsfiktion hat, oder?

ist leider mehrfach FALSCH!

§ 173 Abs. 3 SGB IX begründet lediglich einen vorläufigen Kündigungsschutz, nicht aber weitergehende Rechte der Antragsteller*innen - schon gar nicht eine Gleichstellungsfiktion.

Außerdem beginnt der vorläufige Kündigungsschutz für erwerbstätige Menschen gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX 3 Wochen, wenn kein Gutachten notwendig ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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