Herabgruppierung oder Beschäftigungssicherungszuschuss? (Allgemeines)

magheinz ⌂, Monday, 21.07.2025, 20:12 (vor 112 Tagen) @ Cebulon

Das ist – beides – so nicht ganz richtig: Denn bei einer Prävention gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX muss generell zwingend immer stets auch das InA eingeladen werden. Auch hängt z.B. weder Verfahren noch InA-Beteiligung rechtlich von „Zustimmungen“ des betroffenen sbM ab (im Unterschied zum BEM).

Du hast absolut recht!


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion