Herabgruppierung oder Beschäftigungssicherungszuschuss? (Allgemeines)

afrmz, Tuesday, 05.08.2025, 13:01 (vor 102 Tagen) @ sb2024

Ob es hier zutreffend ist oder nicht, kann ich mangels Informationen nicht richtig beurteilen. Aber im Bereich des öffentlichen Dienstes unter Geltung des TVöD-V gibt es unter Umständen eine Lösung.

Wenn Mitarbeiter bereits unter Geltung des damaligem BMT-G eingestellt wurden, haben diese unter Umständen Anspruch (§ 16 TVÜ-VKA) auf Sicherung des Lohnstandes. Mit Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 1. April 2014 zu Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 ist durch § 16a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA vereinbart worden, dass die §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, § 28a und BMT-G und § 56 BAT weiterhin Anwendung finden.

Wird demnach ein Mitarbeiter aufgrund körperlicher (so der Begriff in der Kommentierungen, weiter wohl eher medizinische) Einschränkung auf eine niedriger eingruppierte Stelle umgesetzt, hat er Anspruch auf Sicherung des Lohnstandes (alte Eingruppierung), wenn dieser infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nicht mehr voll leistungsfähig ist (§ 28 Abs. 1 BMT-G). Gleiches gilt nach § 28 Abs. 2 BMT-G

a) für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,

b) für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fünfzehnjähriger Beschäftigungszeit, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,

c) für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger Beschäftigungszeit, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,

d) für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.

Ist nach Protokollerklärung zu § 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 strittig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Verlangen die Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt werden.

Ich weiß jetzt nicht, ob es Dir wirklich hilft, aber vielleicht gibt es ähnliche Vorschriften in anderen Tarifwerken oder es hilft den Kolleginnen und Kollegen, die unter die Geltung des TVöD fallen.

Schöne Grüße,
Andreas


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