Begriff "Schwerbehinderte" wird nicht gewünscht (Versammlung)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 15.11.2025, 10:17 (vor 90 Tagen) @ CHM

Hallo,

wo die deutsche rechtliche Definition in § 2 SGB IX dem Art. 27 der UN-BRK
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf
entgegenstehen soll, erschließt sich mir nicht. Zur rechtlichen Würdigung der Begrifflichkeit hat sich Cebulon abschließend geäußert.

Abgesehen davon lässt auch die UN-BRK je nach Art und Auswirkung einer Behinderung grundsätzlich differenziertes staatliches Vorgehen zu.

Und für Dich als SBV ist die gesetzlich definierte Begrifflichkeit Teil der Arbeitsgrundlage.
Vielleicht fragst Du mal die Kollegin, wie Du eine Versammlung gem. § 178 Abs. 6 SGB IX alternativ benennen sollst, damit die Freistellung und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers trotzdem rechtssicher ist. Ich fürchte, da wird diese Kollegin ins Stottern kommen.:-(

--
&Tschüß

Wolfgang


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