Freistellung dienstliche Tätigkeiten (Freistellung)
Hallo,
§ 96 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf das Reha-Recht (Teil 2 des SGB IX), hat mit den Aufgaben und Rechten der SBV (Teil 3 ab § 151 SGB IX) nichts zu tun und ist daher nicht anwendbar.
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&Tschüß
Wolfgang