Wahlwerbung (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 25.06.2026, 21:13 (vor 48 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Ob Wahlvorstand Einsichtnahme in komplette
Liste erlauben darf ist höchst umstritten!

Nur zur Richtigstellung: Das ist nicht mehr „höchst umstritten“, sondern zwischenzeitlich eindeutig und überzeugend obergerichtlich ohne Wenn und Aber geklärt, dass Anspruch auf Einsicht in komplette Wählerliste (und nicht etwa nur auszugsweise nach Gutdünken und Willkür einzelner Wahlvorstände aus Eigennutz, um konkurrierenden Gegenkandidat das Sammeln von Stützunterschriften und Wahlwerbung gezielt zu erschweren bzw. großteils zu vereiteln)

ArbG Stuttgart, 21.05.2003 - 24 BV 255/02:
Die gegenteilige zitierte krasse Fehlentscheidung des ArbG Stuttgart wurde daher zu Recht in der nächsten Beschwerdeinstanz aufgehoben und SBV-Wahlen für ungültig erklärt wg. Amtsmissbrauch bzw. schwerer rechtswidriger Wettbewerbsverzerrung (LAG Baden-Württemberg vom 27.01.2004 – 8 TaBV 4/03) wegen erheblicher Verletzung des § 3 Abs. 2 SchwbVWO, der lediglich beschränkte Einsicht nach Belieben des Wahlvorstands schon gemäß seinem klaren Wortlaut ausschließt – wie aber dennoch bei Daimler damals eigenmächtig praktiziert unter schwerer Verletzung des.passiven Wahlrechts und der Chancengleichheit

Dieses war unfassbares Justizversagen 2003 der Vorsitzenden Arbeitsrichterin Gantz, ArbG Stuttgart Für.die Einsicht bedarf es auch keiner Erlaubnis des Wahlvorstands, da von Rechts wegen erlaubt. Wenn Wahlvorstand die Einsicht beschränkt, also sein Amt (vorsätzlich) missbraucht, ist das Wahlbehinderung, was.Eilantrag/Anfechtung beim ArbG rechtfertigt.
Die in Foren mehrfach aufgestellte These, dass Wahlberechtigte lediglich (mehr oder weniger) beschränkte Einsicht hätten nach Ermessen des Wahlvorstands, ist frei erfunden, da es für solche Beschränkungen keinerlei Rechtsgrundlage gibt.
Demnach nicht nur partielle Einsicht in einzelne Teile oder Abschnitte der Wählerliste, sondern lückenlose, umfassende sowie ungehinderte Einsicht.


Diese SchwbVWO enthält insbes. auch keine Bestimmung, wonach lediglich Anspruch auf Einsicht in die eigenen personenbezogenen Daten.der Wählerliste bestünde: Eine solche teils.ausgeübte (eigenmächtige) Praxis zum Zwecke dreister durchsichtiger Manipulation ist.hochgradig illegal und höchst verwerflich wegen unzulässiger Wahlbehinderung sowie extremer Intransparenz.

Dem stehen auch keine „datenschutzrechtlichen“ Bedenken entgegen, da es um Durchsetzung von Rechtsansprüchen geht lt. § 3 Abs. 2 SchwbVWO

Gruß,
Cebulon


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