GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung (Allgemeines)

PolWol, Friday, 16.10.2026, 17:52 (vor 3 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

aus dem BAG 8 AZR 59/20 mit:
"Sofern der Arbeitgeber im Einzelfall zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten nachkommt, beispielsweise einen Bewerber zu dem in § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF vorgesehenen Vorstellungsgespräch einlädt, obgleich er hierzu nicht verpflichtet ist, weil der Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert ist, ist das nach dem Sinn und Zweck der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen hinzunehmen."
ist für mich nicht erkennbar, dass ein öffentlicher Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch mit einem Bewerber durchführen muss, der nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist.

Der öffentliche Arbeitgeber ist seiner Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen "schwerbehinderten" Bewerber nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen nachgekommen.
Der öffentliche Arbeitgeber hat den Bewerber eingeladen und einen Zeitraum für das Vorstellungsgespräch mit entsprechender Personalkapazität reserviert.
Durch den Hinweis in der Einladung zum Vorstellungsgespräch kann vor dem eigentlichen Vorstellungsgespräch die "fehlerhafte" Eigenschaft durch den Bewerber richtiggestellt werden.

Ob der Bewerber bewusst oder unbewusst sich einen "Vorteil" verschaffen will durch die unberechtigte Angabe im Bewerbungsvorgang, spiel meiner Meinung nach keine Rolle. Er hat durch die unrichtige Angabe in der Bewerbung Rechtsfolgen ausgelöst, die ihm nicht zustehen. Da dürfte eine Eignung für den öffentlichen Dienst bereits vor Tätigkeitsaufnahme in Frage gestellt sein.


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