GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 20.10.2026, 11:03 (vor 1 Stunden, 52 Minuten) @ Karin73

Hallo Karin73,

es gibt zwar die Rechtsprechung, dass bis zum Ablauf der 6-monatigen Wartezeit, da erst ab diesem Zeitpunkt der volle Sonderkündigungsschutz gilt, eine Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden (Schwer-)Behinderung unzulässig ist bzw. die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden muss.
Sobald die Wartezeit vorbei ist, ist die Frage des Arbeitgebers durchaus zulässig, z.B. um einen Sozialplan umzusetzen.

Dies ist hier keine unzulässige anlasslose Frage, ob eine (Schwer-)Behinderung vorliegt, sondern der Bewerber hat das Vorliegen der (Schwer-)Behinderteneigenschaft dem Arbeitgeber selbst unaufgefordert mitgeteilt und dafür vorgesehene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen. Der Bewerber hat die (Schwer-)Behinderteneigenschaft zu belegen, wie er auch andere Qualifikationen z.B. die geforderte Fahrlizenz oder Abschlüsse belegen muss.
Es kann z.B. nicht nur ein erfolgreicher Studienabschluss behauptet werden, nur damit eine höhere Vergütung erreicht wird oder Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden.

Wenn es nach dem Hinweis von Cebulon nicht zulässig sein soll, zum Beginn des Vorstellungsgespräches Nachweise einzusehen, sollte die Personalverwaltung bei der anstehenden Einstellung die Echtheit der vorgelegten Bewerbungsunterlagen prüfen und bei einer unberechtigten Inanspruchnahme der (Schwer-)Behinderteneigenschaft mit der Verweigerung eines Arbeitsvertrages reagieren.

Wer unberechtigt auf einen Behindertenparkplatz parkt oder Parkerleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung in unberechtigter Weise beansprucht, wird bestraft.
Dies sollte auch für das Vortäuschen einer (Schwer-)Behinderteneigenschaft im Bewerbungsverfahren gelten.

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Gruß
Wolfgang


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