GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 13.10.2026, 22:36 (vor 6 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

zum 1. Teil der Frage:
Hat der Bewerber / die Bewerberin die Eigenschaft einer Schwerbehinderung / Gleichstellung mitgeteilt? - JA
Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der bestehenden Schwerbehinderung / Gleichstellung erhalten? - JA
Der Arbeitgeber ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen verpflichtet.

Hat der Bewerber / die Bewerberin die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich abgelehnt im Sinne des § 164 Abs. 1 letzter Satz SGB IX? - NEIN
Die Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgesprächen ist mglich.

Es reicht die Mitteilung, um die rechtlichen Folgen auszulösen.
Begründung unter https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31055

Die Vorlage von Nachweisen ist keine Voraussetzung für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 165 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber zur Einladung zum Vorstellungsgespräch. Vor Beginn des Vorstellungsgespräches kann das Vorliegen der Behinderteneigenschaft (nach entsprechendem Hinweis in der Einladung) geprüft werden und ggf. das Vorstellungsgespräch abgebrochen werden, sollte die Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht vorliegen.

zum 2. Teil der Frage:
"Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt." so die Voraussetzungen nach § 165 SGB IX.
Also, wenn zwingende (berechtigte) Ausschreibungsanforderungen unzweifelhaft nicht erfüllt werden, bedarf es keiner Einladung zum Vorstellungsgespräch. Die Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen z.B. abgeschlossene Berufsausbildung sind durch den Bewerber nachzuweisen.

Allerdings, wenn der Arbeitgeber nichtbehinderte Bewerber ohne Erfüllung der zwingenden Ausschreibungsanforderungen zu einem Vorstellungsgespräch einladet, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

--
Gruß
Wolfgang


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