GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung (Allgemeines)
Hallo Nobi69,
der öffentliche Arbeitgeber legt mit der Stellenbeschreibung die Anforderungen an einen Arbeitsplatz fest. Diese Anforderungen sind die Basis für eine künftige Stellenbesetzung. Im Rahmen der Beteiligung der SBV (und PR) an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die vom Arbeitgeber gewünschten Anforderungen auf behinderungsbedingte Benachteiligungen überprüft werden.
Wenn eine (zwingende) Anforderung nicht mit der Stellenbeschreibung übereinstimmt, könnte dies eine Benachteiligung von Menschen mit (Schwer-)Behinderung sein.
Dazu gehören auch "unsinnige" Anforderungen z.B. Gälisch auf Muttersprachniveau C2 in einer deutschen Amtsstube für allgemeine Sachbearbeitung der Bauverwaltung.
Die Beteiligung der SBV und der anderen Interessensvertretungen hat nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX durch den Arbeitgeber zu erfolgen!
Sonst ist es kein korrektes Stellenbesetzungsverfahren.
Ist für die Ausübung der zukünftigen Tätigkeit z.B. Mitarbeiter der Straßenmeisterei mit Winterdienst, Fahrertätigkeiten als Hauptaufgabe, Jugendamtsmitarbeiter im Außendienst, … zwingend eine Fahrerlaubnis erforderlich, ist dies eine wesentliche Voraussetzung und der Nachweis ist zu erbringen.
Vergleichbar wie die Forderung nach einem erfolgreichem Abschuss eines 2. Staatsexamen oder einer erfolgten staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagoge. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht einzuladen.
(Außer es werden Nichtbehinderte eingeladen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen! – Also auch diese Bewerbungsunterlagen als SBV sichten.)
Hier ist die SBV schon früh gefordert Bedingungen zu erkennen, die Menschen mit (Schwer-)Behinderung ausschließen können und eine zwingende Erforderlichkeit einer Anforderung in der Stellenausschreibung vor Ausschreibung zu überprüfen. Ein Sachbearbeiter ohne Außendienst braucht z.B. keine Fahrerlaubnis.
Mögliche Kosten für einen ggf. erforderlichen behindertengerechten Umbau ist kein Verweigerungsgrund nicht zum Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX einzuladen.
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Gruß
Wolfgang