Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun? (Einstellung)

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 17.01.2007, 10:58 (vor 6325 Tagen) @ Garcon

Hallo Garcon,

» Klar, die Frage ist, ob der Br Handhabe hat (Rechte einer SBV ausüber kann
» wie z.B. an den Bewerbungsgesprächen beiwohnen) solange die SBV nicht
» gewählt ist>
» Ist also der BR hier nun in der Pflicht, die besonderen Rechte der
» Schwerbehinderten zu vertreten>
»
» Wir wollen halt verhindern, das die Schwerbehinderten Bewerber übergangen
» werden. Das scheint ziel des AG zu sein.

Nach den Gesetzen MUSS der BR die Rechte der Schwerbehinderten wahrnehmen! Die SBV hat eigentlich nur die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Gersetze zu Gunsten der Schwerbehinderten Gruppe auch wirklich eingehalten werden und entsprechend zu beraten.
Ja, der BR muss die Rechte der Schwerbehinderten kennen und in allen seinen Entscheidungen berücksichtigen und beachten und natürlich gegenüber dem AG vertreten. Durch nicht vorhandene SBV oder krankheitsbedingter Abwesenheit der gleichen ist der BR nicht von dieser Aufgabe entbunden.
Als BR hat er ja das Recht im Zuge seiner Mitbestimmungpflicht am Bewerbungsgespräch teil zu nehmen, ja er hat meines Erachtens sogar die Dienstpflicht als BR teilzunehmen.
Das Teilnahmerecht der SBV kann er allerdings nicht wahrnehmen, das steht nur dem SB-Vertreter oder dessen Stellvertreter zu.

Finde ich übrigens klasse, wenn ein BR sich so um Schwerbehinderte kümmert, wie das aus deinen Beiträgen heraus kommt!!

Übrigens muss auch der AG die Gesetze einhalten. Sollte er auch!
Wenn z.B. bei einer Einstellung sich ein Schwerbehinderter falsch behandelt fühlt (die Stelle vermeint, wegen seiner Behinderung nicht bekommen zu haben, obwohl er sich für diese Stelle geeignet fühlt, in Blick auf seine Behinderung und sein Können/Ausbildung), so kann er sich zwar die Stelle nicht einklagen, aber eine Entschädigung bis zu einer Höhe von drei Monatsgehältern (so die bisherige Höchstrichterliche Rechtsprechung).
Und mit dem neuen AGG (früher Antidiskriminierungsgesetz) sieht es für einen Arbeitgeber recht übel aus, wenn seine Einstellungspraxis den Geruch bekommt, dass er dabei einen Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Und da ist der AG in der Beweispflicht, dass er nicht diskriminiert hat.

»
» Veto-Recht im BR und Einflussnahme auf betreffende Anträge hat sie schon.
»

Veto-Recht im Sinne von Verhindern leider nicht, er kann sich nur sein Rede- und Informationsrecht durch Aussetzen erkämpfen und in dieser Zeit versuchen zu überzeugen. Der AG muss dann nur besonders begründen, warum er den Anregungen der SBV nicht folgt. Leider!


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