Re: Hinweis in Stellenausschreibung (Einstellung)
Hallo Wolfgang,
bitte lese den § 81 mal genau, auch die
Kommentierungen.
Bei gleicher Eignung besteht schon die Pflicht der
Bevorzugung.
Auszug aus dem Knittelkommentar:
Jedenfalls entspricht es allgemeiner Auffassung, dass
sich aus der Vorschrift des § 81 Abs. 1 SGB IX kein
Anspruch eines behinderten Menschen auf Einstellung
ableiten lässt (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 9;
Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 7). Dies folgt nicht
zuletzt aus § 81 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB IX.
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich über seinen
Personaleinsatz frei entscheiden. ->->->->->->->->->
Lediglich bei den beschäftigungspflichtigen
Arbeitgebern ist das Auswahlermessen bei der Besetzung
von Arbeitsplätzen eingeschränkt, weil die Prüfpflicht
darauf zielt, zumindest die Erfüllung der gesetzlichen
Beschäftigungspflicht zu erreichen. Diese Arbeitgeber
haben bei gleicher Qualifikation dem schwerbehinderten
Bewerber den Vorzug einzuräumen (LPK-SGB IX / Düwell
Rdnr. 14; Müller-Wenner / Schorn a. a. O.).
Bernhard