Re: Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Einstellung)

Wolfgang E., Sunday, 10.12.2006, 17:11 (vor 6345 Tagen) @ Wolfgang

» Meines Wissens nach besteht keine Pflicht, schwerbehinderte Menschen bevorzugt einzustellen...

Diese Auffassung teile ich nicht. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt nach dem klaren Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Beschäftigungspflicht hat danach Vorrang und erlischt nicht durch die Entrichtung der Ausgleichsabgabe.

So kann bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Besetzung von Pflicht-Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber und seinen verantwortlichen Arbeitgeberbeauftragten ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link]) wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ein Bußgeld bis zu 10.000,-- € verhängt werden (§ 156 Abs. 2 SGB IX) von der jeweils zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Diese Bußgelder werden an das Integrationsamt abgeführt (§ 156 Abs. 5 SGB IX). Es besteht daher entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben keine Möglichkeit des "Freikaufs".

Düwell stellt hierzu fest: "Soweit auch noch heute öffentlich vertreten wird, der Arbeitgeber sei frei, sich für die Schwerbehindertenbeschäftigung oder für einen Freikauf von dieser Verpflichtung durch Zahlung der Ausgleichsabgabe zu entscheiden, beruht das auf einer weit verbreiteten Leseschwäche. In § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX heißt es wie schon vordem in allen Vorgängervorschriften des Schwerbehindertengesetzes:

'Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf'..."

Kontextlinks:
www.schwbv.de/urteile/64.html
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4478#p4506


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