Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.04.2007, 12:29 (vor 6241 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,
wenn Frau ihn hat....
- dann nehme sie z.B. den Knittel-Kommentar und gibt den Suchbergriff "Mehrarbeit" ein
- und sie findet (leider für dich) folgendes:

Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gilt nicht automatisch als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen. Vorschriften zusätzlich als Mehrarbeit zu vergüten oder mit einer über den tatsächlichen Zeitaufwand hinausgehenden Arbeitsbefreiung abzugelten wäre.
Vielmehr hat die Vertrauensperson, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Amtstätigkeiten wahrnehmen muss, nach Abs. 6 nur einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie erhalten hätte, wenn sie während dieser Zeit im Betrieb verblieben wäre und gearbeitet hätte.
Die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung ist nicht der beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen. Sie gilt daher – wenn sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss – nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die nach Gesetz oder Tarifvertrag wie Mehrarbeit anzusehen wäre (BAG Urteil vom 19. Juli 1977).

Da es aber für Betriebsräte eine günstigere Lösung gibt würde ich mich an dieser orientieren, denn das oben zitierte Urteil ist schon sehr "betagt".

§37 Abs.(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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