Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit (Allgemeines)

Ede vom Bayerwald, Thursday, 05.04.2007, 08:19 (vor 6240 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

mein "knittl" sagt zu §96 Abs.(6)
>>Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.<<

folgendes:
Randnotiz 91
1. Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der ArbeitszeitFühren Vertrauenspersonen aus betriebsbedingten Gründen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durch, haben sie nach Abs. 6 Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. Zwar wird in der Regel die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung während der Arbeitszeit zu erbringen und hierfür der Freistellungsanspruch gegeben sein. Jedoch kann ausnahmsweise die Amtstätigkeit auch außerhalb der Arbeitszeit der betreffenden Vertrauensperson liegen, z. B. in mehrschichtigen Betrieben. In diesem Fall kann die Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer, die in einer anderen Schicht tätig sind, nur außerhalb der eigenen Arbeitszeit wahrgenommen werden. Auch die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen oder des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats kann u. U. außerhalb der eigenen Arbeitszeit liegen. Die Tätigkeit wird „außerhalb der Arbeitszeit“ erbracht, wenn sie nicht innerhalb der individuellen Arbeits- oder Dienstzeit der Vertrauensperson – nach Maßgabe des Arbeitsvertrages – liegt. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die in Teilzeit beschäftigt sind (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 24).

und Randnotiz 92
2. Umfang des Freizeitausgleichs
Die hierfür erforderliche Zeit ist dann als Freizeit in gleichem Umfang und ohne Zuschlag zu gewähren. Der Zeitausgleich umfasst auch erforderliche Aufwendungen für Wegezeiten, etwa zu einem entfernt gelegenen Betriebs- oder Dienststellenteil mit abweichender Arbeitszeit (vgl. BAG vom 11. November 2004 BAGE 112, 322 = NZA 2005, 704 = AP Nr. 140 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 16. April 2003 = BAGE 106, 87 = NZA 2004, 171 = AP Nr. 138 zu § 37 BetrVG 1972). Der Ausgleichsanspruch besteht in dem Umfang, in dem die Vertrauensperson Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung außerhalb der Arbeitszeit verrichtet hat. Eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf die persönliche Arbeitszeit der Vertrauensperson sieht das Gesetz nicht vor (BAG Urteil vom 25. August 1999 = BAGE 92, 241 = NZA 2000, 554 = AP Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972).

und weils so schön ist Randnotiz 95 und 96
5. Ausnahmsweise Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich nicht durch bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch um. Erst nachdem die Vertrauensperson Freizeitausgleich geltend gemacht und der Arbeitgeber ihn aus betriebsbedingten Gründen verweigert hat, entsteht der Vergütungsanspruch (BAG Urteil vom 25. August 1999 a. a. O.). Dabei muss – entsprechend der für Betriebsratsmitglieder geltenden Rechtslage – die Abgeltung der Ausnahmefall bleiben (vgl. ErfK / Eisemann § 37 BetrVG Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Ein Abgeltungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn aus objektiven Gründen für den Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung nicht zumutbar erscheint, weil ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf bei nur vorübergehender Abwesenheit der Vertrauensperson nicht mehr gewährleistet ist (vgl. auch GK-BetrVG / Weber Rdnr. 103).

Zum Arbeitsentgelt im Rahmen der Abgeltung gehören neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die die Vertrauensperson ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen, nicht aber Aufwandsentschädigungen, die Aufwendungen abgelten sollen, welche der Vertrauensperson infolge ihrer Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (BAG Urteil vom 5. April 2000 = NZA 2000, 1174 = AP Nr. 131 zu § 37 BetrVG 1972). Der Abgeltungsanspruch ist „wie Mehrarbeit“ zu vergüten, sofern Überarbeit tatsächlich geleistet wurde (vgl. BAG Urteil vom 7. Februar 1985 = DB 1985, 1346 = NZA 1985, 600 = AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG; ErfK / Eisemann § 37 BetrVG Rdnr. 11). Sonst würden Schwerbehindertenvertretungen gegenüber anderen Beschäftigten bevorzugt, was Abs.2 verbietet. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, soweit Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht etwas anderes vorsehen (BAG Urteil vom 7. Februar 1985 a. a. O.). [/i]

dies ist aus dem aktuellsten Knittl januar 2007
eventuell hilft des ja

Gruß Ede


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