Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Allgemeines)

Ede vom Bayerwald, Thursday, 12.04.2007, 08:47 (vor 6233 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hartmut,

hier ein Urteil aus dem I-Net vom BAG

BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 3/99

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Quelle: >>[link=http://dejure.org/dienste/lex/EntgFG/5/1.html]<<

Also ist solch eine Forderung immer Mitbestimmungspflichtig. Hat diese Forderung nach ärztlicher Bescheiinigung ab erstem Krankheitstag dem PR/BR vorgelegen und hat der zugestimmt>
Wenn nicht richt das mir SEHR nach Formfehler in der Abmahnung und damit Hinfälligkeit der selben!

Soweit mir bekannt muss solch eine Forderung nach ärztlichem NAchweis ab dem ersten Krankheitstag eine allgemeine betriebliche Übung sein, also von jedem Betriebsmitglied verlangt werden.
Wenn dies nur von einzelnen Kollegen gefordert wird, so müssen schwerwiegende Gründe vorliegen (also z.B. die bekannte Montagskrankheit oder Schulferienbeginnkrankheit u.ä.), also Betrugsverdacht, um dies so zu verlangen.
Wenn Verdacht besteht (begründeter!)dass auch die Krankmeldungen weiterhin nicht stimmen, kann der AG Antrag stellen bei der Krankenkasse auf Überprüfung der Diagnosen. Die werden ihren Medizinischen Dienst einschalten.

Eine Entbindung von der Schweigepflicht des Arztes gegenüber dem AG sollte grundsätzlich nicht erfolgen, denn der hat in der Regel keinen medizinischen Sachverständigen, der Diagnosen beurteilen kann.
Und nach Auskunft meines Arztes ist das genannte der vorgesehene Rechtsweg(Kasse/MD).
Diagnosen dürfen dem AG grundsätzlich nicht genannt werden, (Datenschutz!!)es sei denn, die Erkrankung würde die Erfülluung der geschuldeten Arbeitspflicht unmöglich machen. Da besteht sogar Mitteilungspflicht!
Die einzige Ausnahme der Übermittlung einer Diagnose an den AG ist die freiwillige Mitteilung durch den Betroffenen selber. Dies darf aber, soweit diese Diagnose den Arbeitsplatz nicht substanziell betrifft auch weiterhin nicht in die Personalakte aufgenommen werden!


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