Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Allgemeines)

Ede vom Bayerwald, Friday, 13.04.2007, 08:18 (vor 6232 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,

Also vorbringen würde ich so etwas nur SEHR sparsam!!

Eine durch Formfehler ungültige Abmahnung ist immer ungültig!, auch wenn sie im Personalakt verbleibt in der irrigen Annahme, weil nicht beklagt, dass sie rechtskräftig wäre.

Eine Kündigung, die sich auch auf eine mit Formfehler behaftete Abmahnung bezieht (auch dann, wenn diese nur ein Grund von mehreren ist!) ist gruundsätzlich ungültig/unwirksam!!!

Es ist nuun eine Taktikfrage, was man tut. Fakten sammeln, warum die Abmahnung fehlerhaft ist und schweigen (es gibt keine Fristen um gegeen Abmahnung zu klagen!) um Beweise zu haben, wenn es zur Kündigungsschutzklage kommen sollte, womöglich nach Jahren.
Oder gleich klagen um die Abmahnung aus der Akte zu bekommen.

Klagt man gegen die Abmahnung und bekommt Recht, so weiß der AG in Zukunft besser Bescheid und macht den gleiche Fehler wohl nicht mehr! Wieder eine korrekte und rechtswirksame Abmahnung mehr!

Seid vorsichtig und besprecht euch eventuell mit der Gewerkschaft oder dem RA.

Und wie gesagt einfach FAkten sammeln.
Übrigens eine versäumte Beteiligung der SBV VOR der Entscheidung des AG ist in der Regel durch nachträgliche Beteiligung NICHT heilbar!!

Gruß Ede


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