Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 30.04.2007, 19:03 (vor 6214 Tagen) @ Ingo Roida

...es geht nicht darum, dass die Bescheinigung erst am vierten Tag beim AG war, sondern darum, dass der Koll. am ersten Tag (telefonisch) Bescheid geben (lassen) müsste.

... hier nochmal der Text aus dem Arbeitsrecht (Kittner/Zwanziger):
§ 58 Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Ein vorheriger Arztbesuch ist nicht notwendig. Mit der Verpflichtung zur Anzeige verlangt das Gesetz vom Arbeitnehmer nicht eine ärztliche Diagnose, sondern eine »Selbstdiagnose«. Der Arbeitgeber soll sich, da der Nachweis durch Attest ohnehin binnen drei Tagen zu erfolgen hat, darauf einstellen können, ob der Arbeitnehmer demnächst wieder am Arbeitsplatz erscheint oder nicht.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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