Abmahnung wegen Raucherpause (Allgemeines)
Hallo Sascha,
bei Schwerbehinderten ist die SchwbV vor Ausspruch einer Abmahnung gem. § 95 (2) zu beteiligen. Hier sollte man den AG auf den Verstoß seinerseits gegen das SGB IX hinweisen, hier § 156 Abs.1 Satz 9. Man kann ihn dann auch auf mögliche Folgen eines solchen Verstoßer, nämlich den § 156 Abs. 2 hinweisen. Dieses hilf ggf. in der Zukunft.
Weiter könnte man auch überlegen on hier der § 84 (1) zu tragen kommen könnte, denn ein Abmahnung könnte zu einer Gefährdung des beschäftigungsverhältnisse führen, Somit fällt diese unter den § 84 (1). Damit ist auch gleich die/eine Begründung für die Pflicht der Anwenung des § 95 (2) gegebn.