Fragerecht nach dem AGG (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Wolfgang E., Wednesday, 18.04.2007, 09:37 (vor 6225 Tagen) @ Joerg

» Mit Unterzeichnung dieses Vertrages versichert der Mitarbeiter gleichzeitig, dass er weder schwerbehindert ist, noch einen entschprechenden Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter nach dem Schwerbehindertengesetz gestellt hat.

„Der Beitrag befasst sich mit dem Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung des Bewerbers. Angesichts des Interessenkonflikts zwischen Arbeitgeber und Bewerber komme der Rechtsprechung im Bereich des Fragerechts enorme Bedeutung zu. Besonders die Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung erweise sich dabei von jeher als besonders problematisch. Eine Offenbarungspflicht des Bewerbers sei in solchen Fällen denkbar, in denen seine Schwerbehinderung ihm die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich mache. Praktisch weitaus bedeutsamer seien jedoch die Fälle des zulässigen Fragerechts. Ein solches stehe dem AG dann zu, falls er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse geltend machen könne (vgl. BAG NZA 1996, 371). Sei die Frage unzulässig, habe der Bewerber ein Recht zur Lüge.

Der Verfasser erläutert die Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung nach der alten und der neuen Rechtslage. Vor In-Kraft-Treten des AGG sei die Frage regelmäßig als zulässig angesehen worden. Bereits seit In-Kraft-Treten des SGB IX im Jahr 2001 sei die Frage unzulässig gewesen, was aber keinen ausdrücklichen Eingang in die Rechtsprechung des BAG gefunden habe. Mit Geltung des AGG sei die Frage nun unzweifelhaft unzulässig. Systematisch sei die Neuregelung an § 611a BGB angelehnt, was bereits aus ihrem Wortlaut hervorgehe. Daher sei eine abweichende Behandlung systematisch nicht vertretbar. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch über eine teleologische Betrachtung...“
([link=http://www.jurion.de/newsletter.jsp>vid=3R6458&mref=s18032007-1]NZA 2007[/link], 174-178, Prof. Dr. Jacob Joussen)

Rechtsprechung: Dass die Frage nach einer Schwerbehinderung bereits vor In-Kraft-Treten des AGG regelmäßig unzulässig war (§ 81 Abs. 2 SGB IX alter Fassung), hat das LAG Hamm rechtskräftig entschieden.
(LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006, 15 Sa 740/06)

Kontextlinks:
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
[link=http://www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php>wc_c=578&wc_id=200&printmode=1]Offenbarung einer Schwerbehinderung[/link]
[link=http://books.google.com/books>id=ilxg71ndGPcC&printsec=toc&dq=offenbarung+der+behinderung&hl=de&source=gbs_summary_s&cad=0#PPP1,M1]Rechtswissenschaft und Praxis[/link]
Zusicherung der Gleichstellung


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