neuer Arbeitgeber, befristeter Vertrag (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

hackenberger, Wednesday, 18.04.2007, 20:59 (vor 6224 Tagen) @ Manfred Seethaler

Hallo Manfred,

Du hast den 613er gut beschrieben. Das alles betrifft aber nicht den Arbeitsvertrag. Dieser behält auch bei einem Betriebsübergang nach 613a seine Gültigkeit. Auch die Inhalte aus alten TV sofern diese Bezug zum Arbeitsvertrag haben. Sie sind dann nur Individualrechte. Also der AN muss sich ggf. vor dem ArbG die hieraus resultierende Rechte einholen.

Was ersetzt wird sind betriebliche Regelungen sofern es im neuen Betrieb auch hierzu Regelungen gibt.

Wir haben in unserm Unternehmen/Konzern mehrfach neu Betriebe/-teile per 613a hinzubekommen. Daher haben wir hierin auch als BRs und SchwbV jahrelange Erfahrungen. Auch unser AG hat allen Hinzugekommenen Neue Arbeitsverträge mit Bindung an unsere TVs angeboten doch sehr viele Koll. wollten aus nachvollziehbaren Gründen ihre alten behalten. Diese haben also somit weiter Gültigkeit.


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