Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit (Einstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 11.06.2007, 15:07 (vor 6167 Tagen) @ Toni

Anfrage muss er nicht, aber prüfen muss er!

Die Prüfungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber überhaupt beschäftigungspflichtig ist oder die Pflichtarbeitsplätze bereits besetzt sind oder noch freie Pflichtarbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Auch dann, wenn ein freier Arbeitsplatz mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsinternen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG besetzt werden soll, ist die Prüfung vorzunehmen.
In diesem Fall kommt es darauf an, bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die z. B. auf ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, Arbeitsplätze möglichst dauerhaft zu sichern.

Mit anderen Worten: Wenn ein AP frei ist, muss geprüft werden ob ein bereits im Betrieb beschäftigter schwer behinderter Mensch auf diesem z.Z. freien Ap "behinderungsgerechter" beschäftigt werden kann.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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