Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit (Einstellung)

MEIKEL1956, Friday, 23.11.2007, 18:48 (vor 6002 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

zunächst einmal herzlichen Dank für Deine umfangreiche Antwort.

Um Deine Frage nach den von mir so empfundenen Gegensätzen zu beantworten: Die Widersprüche ergeben sich für mich zum einen aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 81 SGB IX und zum anderen daraus, wie er ausgelegt und gelebt wird.

Zum anderen aus weiteren Interpretationen, Kommentaren aus dem Internet aber auch aus den Ausführungen von Hans-Peter Semmler der unter anderem schreibt:

Auch dann, wenn ein freier Arbeitsplatz mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsinternen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG besetzt werden soll, ist die Prüfung vorzunehmen.
In diesem Fall kommt es darauf an, bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die z. B. auf ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, Arbeitsplätze möglichst dauerhaft zu sichern.

Diese Interpretation des § 81 SGB IX könnte ich übernehmen.

Um es auf den Punkt zu bringen:

Interne Stellenausschreibung, keine Anfrage bei der Agentur für Arbeit aber interne Prüfung ob gegebenenfalls ein bereits beschäftiger schwerbehinderter Mensch für die freie Stelle in Frage kommt.

Externe Stellenausschreibung: Anwendung des § 81 SGB IX ohne wenn und aber.

Guten Abend und Grüße aus Köln

Michael


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