Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 22.11.2007, 20:03 (vor 6002 Tagen) @ MEIKEL1956

Hallo Meikel,

wo siehst Du hier Widersprüche>

Es steht eigentlich alles im § 81 (1). Klar ist auch der § 81 (1) besagt nicht, dass er sofern eine Stelle nur/und ausschließlich intern besetzt werden soll dieser keine Geltung hat.

Diese Prüfung bei der AfA läuft dann nur ins leere und erweckt ggf. bei Schwerbehinderten welche dann von der AfA zu diesem AG verwiesen werden auf Enttäuschung, da dieser dann erklärt, dass es keine externe Besetzung gibt.

Er muss aber dann selbstverständlich intern prüfen ob es hier bereits Beschäftigte Schwerbehinderte gibt welche geeignet sind und bei Berücksichtigung entweder im beruflichen Fortentwicklung gestärkt werden können (§ 81 (4) Satz 1) oder gar beschäftigungsgesichert werden können.

Die Prüfungspflicht nimmt der AG i.d.R. dadurch wahr, dass er der AfA meldet, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und welches Anforderungsprofil benötigt wird.

Hier ein Auszug zum Thema Prüfungspflicht aus dem Knittelkommentar:

Vor einer Neubesetzung eines freien Arbeitsplatzes muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob dieser mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem beim Arbeitsamt als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten, besetzt werden kann (Abs. 1 Satz 1). Diese Prüfung ist nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen Dies verlangt eine arbeitsplatzorientierte Beurteilung von Behinderungsauswirkungen im Sinne einer Qualifikationsanalyse. Auf der Grundlage der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibungen sind die Anforderungen im Einzelnen, häufig anhand von Anforderungsprofilen, festzulegen. Hierdurch werden die ursprünglich subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über die Anforderungen einer Stelle an den Arbeitsplatzinhaber festgeschrieben, wobei die Anforderungen nach einheitlichen Kriterien in einem festgelegten, nachvollziehbaren Verfahren ermittelt werden müssen.

weiter aber auch:
Über eine außerbetriebliche Stellenausschreibung bestimmt der Arbeitgeber allein.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die in § 81 Abs. 1 festgelegte Prüfungspflicht, stellt dies – anders als die Verletzung von Beteiligungs- und Anhörungsrechten keine Ordnungswidrigkeit i. S. von § 156 SGB IX dar. Jedoch kann die Verletzung der Prüfpflicht indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

§ 156 Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt.

So weit die Auszüge aus dem Knittel, dessen Anschaffung ich empfehle.

Ein Urteil zum § 81 findest Du auch hier!.
Einen Guten Beitrag hierzu auch noch hier! und hier!

Dort findest Du auch weitere Urteile auch rund um das Thema "Einstellung"

Ist Dir hiermit nun gehofen>>


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