Betriebsrätevollkonferenz (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 04.10.2007, 12:30 (vor 6057 Tagen) @ mitsi

Hallo,

wir hatten diese Themen auch schon einmal, mit der Suchfunktion findet man die Aussagen hierzu.

Zu deinen Fragen siehe hier: http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4818#p4821 die Antwort dort von mir und Hans-Peter

Hier aber auch noch einmal ein Auszug aus dem Knittelkommentar, sollte bei der GSchwbV vorhanden sein.

Auszug aus dem Kommentar zum § 97

…. Beratende Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats usw.
Die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen haben das Recht, an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats oder des Gesamt- bzw. Hauptpersonalrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 95 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 52 BetrVG, § 54 BPersVG. Falls auf der Ebene des Unternehmens beim Gesamtbetriebsrat ein Wirtschaftsausschuss gebildet wurde, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung ein entsprechendes Teilnahmerecht. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann die Aussetzung von Beschlüssen des Gesamtbetriebsrates verlangen, wie aus Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 SGB IX folgt (Neumann, Handbuch SGB IX / Düwell § 20 Rdnr. 155).

Gleiches gilt auf K-Ebene!

Betriebsräteversammlung ist etwas strittig, sie aber die Antworten. Leider gib es hierzu noch keine Rechtsentscheidung.

Beim Thema Wirtschaftsausschuss ist es aber geklärt. Der Anwalt zitiert hier altes inzwischen durch das BAG überholtes Recht. Heute hat die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV beratendes Teilnahmerecht am Wirtschaftsausschuss.


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