Betriebsrätevollkonferenz (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 04.10.2007, 18:05 (vor 6076 Tagen) @ mitsi

» Was ich nicht verstehe:
» Wird vom GBR ein Wirtschaftsausschuß nach § 107 BetrVG bestellt, kann
» die Schwerbehindertenvertretung an dessen Sitzungen nicht teilnehmen. Das
» sieht weder § 107 BetrVG noch § 95 SGB IX vor und verbietet sich auch
» wegen der in § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG geforderten besonderen
» Sachkunde

»
» Wie soll ich §107 verstehen>>>

Hallo Birgit,
der Bernhard und der Wolfgang haben dir ja das Wesentliche bereits mitgeteilt.

Von mir noch folgende Anmerkungen:
Leider passiert es immer wieder, dass wir (die VP´s) von Anwalts Worten ehrfürchtig vermuten - er muss es wissen, er ist der Fachmann.
Stimmt manchmal, aber eben nicht immer, denn "wessen Brot ich ess dessen Lied ich sing...".
Soll heissen: Wer hat ein Interesse, dass nicht noch eine Person an dem WA teilnimmt>
Kann aber auch einen anderen Grund haben. Er stützt seine Aussage auf eine alte Rechtsauffassung und hat keine Lust und Zeit sich tiefer in das Thema einzuarbeiten.

Die besondere Sachkunde wird gerne von Arbeitgebern bzw. deren Kommentatoren angeführt um so den Betriebsräten die Qualifikation zum WA abzusprechen. Auch dies ist mittlerweile überholt.
.....Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, lässt ein Verstoß die Wirksamkeit der Mitgliedschaft im WA unberührt. Das BetrVG 1952 hatte demgegenüber in § 68 noch eine Muss-Vorschrift enthalten..... . Hier sieht man, wie alt die Kamellen des Anwalts sind. ;-)

Alle neueren Kommentierungen zum §95 SGB IX sagen klipp und klar, dass die SBV ein Teilnahmerecht (Urteile dazu) und auch ein Fortbildungsrecht zum zum WA hat.

Zum Schluss 1: Mir ist noch nicht klar wer der "Verhinderer" ist, der dich nicht teilnehmen lassen will. AG oder GBR>

Zum Schluss 2: Dies wäre mal wieder ein Punkt, in dem die SBV ein Beschlussverfahren anregen könnte. Dort würde dann von einem Gericht eine endgültige Klärung bzw. Anweisung erfolgen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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