Betriebsrätevollkonferenz (Allgemeines)
Hallo Birgit,
Wolfgang H. hat ja schon geschrieben § 107 BetrVG regelt die Zusammensetzung. Die Grundlage zur Bildung des WA ist der § 106 BetrVG.
PS: Hast Du keine BetrVG mit Kommentar, sollte bei einer SchwbV vorliegen zu mindest der kleinere Handkommentar, denn eine SchwbV darf ja zu allen Themen Stellung nehmen, dann sollte sie auch nachlesen können "was wie wo" die jeweilige Rechtsgrundlage ist.
Also: WA oder teils auch AWA genannt ist für die SchwbV beratend zugänglich, wie sonstige BR-Gremien auch.