Teil-Freistellung ... Beschluss durch BR ? (Freistellung)

hackenberger, Friday, 19.10.2007, 10:27 (vor 6044 Tagen) @ pe-li

Hallo Petra,

erst einmal toll, dass es zu mindest eine Teillösung gibt. Doch noch einmal nur ur Klarstellung:

Eine SchwbV muss ihre Mandatstätigkeit nicht gegenüber dem AG belegen oder nachweisen. Schon gar nicht gegenüber dem BR/PR. Sie muss sich nur beim AG für die Mandatsarbeit ab- und wieder anmelden. Hierzu findest Du ja unter A-Z Freistellung alles.

Der AG muss sofern er die Notwenigkeit dieser Zeiten bezweifelt dieses ggf. vor dem ArbG beanstanden.

Eine mit dem AG verabredete Teilfreistellung für seine Mandatsaufgaben dient dem AG zu besseren Planung der möglichen produktiven Zeiten des AN mit Mandat. Der AG kann so den Mandatsträger (hier SchwbV) entsprechend der verbleibenden Zeit vergleichsweise wie eine Teilzeitkraft in der Produktion einplanen. So sollte dieses auch stets gegenüber dem AG vertreten/ argumentiert werden.

Man sollte i.d.R. mit der mit dem AG verabredete Teilfreistellung seine Mandatsaufgaben bewältigen können, bedarf es aber einmal ein mehr an Zeit, so bilden die verabredeten Teilfreistellungszeiten keine nicht überschreitbare Zeitschranke.

Im Gegenzug sollte man aber auch, sofern einmal vorübergehend z.B. „saure Gurkenzeit“ die für die Mandatsaufgaben verabredete Zeit nicht für Mandatsaufgaben benötigt werden diese „freie“ Zeit in die Produktion einbringen.

Ein solches Handeln wird bestimmt auch vom AG positiv anerkannt werden.

Daher bitte immer alles mit gesundem Augenmaß, denn ein negatives Betriebsklima hilft nicht in der wichtigen Mandatsarbeit.


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