Beteiligung § 95 Abs. 2 SGB IX Zuversetzungsgesuch (Einstellung)

hackenberger, Friday, 02.11.2007, 12:41 (vor 6038 Tagen) @ Surf-Tiger

Hallo,

Du hast Recht, ganz klar § 95, der AG hat Unrecht. Hier müsste doch vorher schon eine Stellenausschreibung/ freier Ap vorgelegen haben. Hier hätte die SchwbV gem. § 81 (1) i.V. mit § 95 (2) beteiligt werden müssen. Weiter lag vermutlich auch eine Bewerbung des Koll. vor. Auch hier hätte die SchwbV gem. § 81 (1) i.V. mit § 95 (2) beteiligt werden müssen.

Es gibt keine Rechtsgrundlage welche es der GL ermöglicht, per Beschluss das SGB IX außer Kraft zu setzen. Es gibt aber den § 156 SGB IX und arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren welche es der GL "erläutern" dass die hier gegen Gesetze verstößt und dieses Geld kosten kann.

Wenn der AG/ die GL nicht einsichtig wird hilft nur § 156 SGB IX anwenden und bzw. Beschlussverfahren vor dem ArbG einleiten.

Weiter auch einmal die GL nochmals an das AGG und die hier möglichen Folgen hinweisen.

Ihr habt bei der Telekom eine sehr gute KSchwbV, ich kenne diese Koll. wende Dich doch auch einmal an diese und bitte diese um Unterstützung.

Weiter sollte die GL sich einmal die Unterlagen der gemeinsamen Veranstaltungen der SchwbV und AG-Vertretern zum Thema SGB IX mit Herr Franz Düwell ansehen, hilft ihnen vielleicht ihrer Pflichten und die Rechte der SchwbV wieder zu erkennen.

PS: Fand hier eine Prüfung statt, ob es im Betrieb bereits beschäftigten Schwerbehinderte gibt, welche ggf. sogar beschäftigungsgefährdet sind und hier hätten berücksichtigt werden müssen. Wurde diese Stelle intern ausgeschrieben>


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