Beteiligung § 95 Abs. 2 SGB IX Zuversetzungsgesuch (Einstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 02.11.2007, 12:45 (vor 6038 Tagen) @ Surf-Tiger

Hallo Tiger,
die Antwort ergibt sich aus dem Wortlaut des BetrVG §99 in dem es heisst:
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.

Eine "Zuversetzung" ist genau so zu behandeln wie eine Einstellung. Und dass du bei dieser zu beteiligen bist nach §95 SGB IX ist eindeutig. Näheres findest du im Knittel-Kommentar zum §95 Rn 18 bis 20i.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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