Beteiligung § 95 Abs. 2 SGB IX Zuversetzungsgesuch (Einstellung)

hackenberger, Monday, 05.11.2007, 10:42 (vor 6035 Tagen) @ Surf-Tiger

Hallo Tiger,

» Mir liegt jetzt die schriftliche Antwort des AG vor. Er behauptet, dass auf
» Grund eines Beschlusses der GL, keine Versetzungsgesuche berücksichtigt
» werden, die von außerhalb kommen.

Dieses kann die GL durchaus. Sie kann also grundsätzlich feststellen, dass sie Zuversetzungen ablehnt aus personalpolitischen Gründen. Genau so könnte auch eine GL festlegen, sie nimmt keine Einstellungen vor. Ob dieses aber mit der Einstellung des Unternehmens zu vereinbaren ist, wäre ggf. zu hinterfragen.

» Somit würde die Beteiligung der SchwbV nichts anderes ergeben.
» Und da das klar sei, wurde ich hier nicht beteiligt.

Ist zwar grundsätzlich unter Beachtung des Beschlusses der GL nachzuvollziehen, aber rechtlich nicht richtig und muss auch nicht zwingend so sein.

Die GL muss die SchwbV über eingehende Bewerbungen gem. § 81 informieren. Die Aufgabe der SchwbV wäre es dann im Einzelfall die GL davon zu überzeugen, dass sie im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung und sofern die Pflichtquote nicht erfüllt ist auch, wegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, hier von ihrem Beschluss abzuweichen.

Tipp: Mit der GL in Ruhe reden, die Fakten nennen und auch darauf hinweisen, dass hier ein Verstoß gegen das SGB IX gegeben ist. Dieser zum einen eine Grundlage darstellt, gegen den hier Verantwortlichen ein Bußgeld gem. § 156 SGB IX, in einer Höhe von bis zu 10.000,- €, persönlich, bei der Regionalverwaltung der AfA, zu beantragen. Weiter wegen Missachtung des SGB IX ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG gegeben ist und man letztlich auch ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten könnte, mit dem Ziel einer Androhung eines Bußgeldes bei weiterem Verstoß gegen das SGB IX.

Ein schwerbhinderter Bewerber (Zuversetzung) dessen Bewerbung der SchwbV nicht zur Kenntniss gebracht wird, könnte hier den AG/ die GL wegen Verstoßes gegen das AGG, wegen Nichtbeachtung des § 81 SGB IX, verklagen.

Dieses wolle man ja aber nicht, man möchte nur im Rahmen des SGB IX vertrauensvoll zusammen arbeiten.


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